Jurafuchs

§ 29

SächsStVollzG
Überwachung der Gespräche
Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete
Stand 2025-08-16
1Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. 2§ 28 Abs. 5 gilt entsprechend. 3§ 107 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.13 Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 28 Abs. 5 gilt entsprechend. § 107 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.13

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →