(1)
1Gegenstände dürfen durch oder für die Gefangenen nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. 2Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist.(1) Gegenstände dürfen durch oder für die Gefangenen nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist.
(2)
1Das Einbringen von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln ist nicht gestattet. 2Die Anstaltsleitung kann eine abweichende Regelung treffen.22(2) Das Einbringen von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln ist nicht gestattet. Die Anstaltsleitung kann eine abweichende Regelung treffen.22