(1)
Die Gefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan nach § 106 in eine andere Anstalt verlegt werden,
1.
wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder
2.
Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern.
(2)
Der Verteidigerin oder dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt.
(3)
Die Gefangenen dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt überstellt werden. 9