Jurafuchs

§ 52

SächsStVollzG
Kleidung
Grundversorgung und Freizeit
Stand 2025-08-16
(1)
1Die Gefangenen tragen Anstaltskleidung oder eigene Kleidung. 2Näheres regelt die Anstaltsleitung.(1) Die Gefangenen tragen Anstaltskleidung oder eigene Kleidung. Näheres regelt die Anstaltsleitung.
(2)
Für Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung haben die Gefangenen auf ihre Kosten zu sorgen. 23

Meine Notizen

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