Jurafuchs

§ 95

SächsStVollzG
Beschwerderecht
Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde
Stand 2025-08-16
(1)
Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Anstaltsleitung zu wenden.
(2)
Besichtigen Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Gefangenen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.
(3)
Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt. 42

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →