(1)
Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Gefangenen rechtswidrig und schuldhaft
1.
andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
2.
Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen,
3.
in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
4.
verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,
5.
unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
6.
entweichen oder zu entweichen versuchen,
7.
gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen verstoßen oder
8.
wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören.
(2)
Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
1.
der Verweis,
2.
die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu drei Monaten,
3.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu drei Monaten,
4.
die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu drei Monaten,
5.
die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,
6.
die Kürzung des Arbeitsentgelts um zehn Prozent bis zu drei Monaten,
7.
der Entzug der übertragenen Arbeit bis zu vier Wochen und
8.
die disziplinarische Trennung von bis zu zwei Wochen.
(3)
1Eine disziplinarische Trennung darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden. 2Gegen schwangere oder stillende Gefangene sowie gegen Gefangene, die gemeinsam mit ihren Kindern in der Anstalt untergebracht sind, ist die Anordnung der disziplinarischen Trennung nicht zulässig.(3) Eine disziplinarische Trennung darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden. Gegen schwangere oder stillende Gefangene sowie gegen Gefangene, die gemeinsam mit ihren Kindern in der Anstalt untergebracht sind, ist die Anordnung der disziplinarischen Trennung nicht zulässig.
(4)
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(5)
Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird. 38