(1)
Die Gefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug oder im Vollzug in freien Formen untergebracht.
(2)
1Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. 2Gefangene genügen den besonderen Anforderungen in der Regel dann, wenn(2) Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. Gefangene genügen den besonderen Anforderungen in der Regel dann, wenn
1.
sie sich selbst rechtzeitig zum Strafantritt gestellt haben,
2.
gegen sie eine oder mehrere Freiheitsstrafen von insgesamt nicht mehr als 24 Monaten oder Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt werden,
3.
die zu verbüßende Freiheitsstrafe nicht wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder aufgrund von grober Gewalttätigkeit vollzogen wird und
4.
sie sich in einem geeigneten Ausbildungs- oder festen Arbeitsverhältnis befinden und deren Arbeitgeber zu einer Weiterbeschäftigung während der Inhaftierung bereit ist.
3§ 38 Absatz 1 Nummer 4 bleibt hiervon unberührt. § 38 Absatz 1 Nummer 4 bleibt hiervon unberührt.
(3)
1Genügen die Gefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. 2§ 94 bleibt unberührt.(3) Genügen die Gefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. § 94 bleibt unberührt.
(4)
Abteilungen des offenen Vollzugs sehen keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.
(5)
1Der Vollzug kann mit Zustimmung der oder des Gefangenen in freien Formen durchgeführt werden. 2Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.8(5) Der Vollzug kann mit Zustimmung der oder des Gefangenen in freien Formen durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.8