(1)
Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten.
(2)
Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn
1.
ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist oder
2.
es die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erfordert.