Jurafuchs

§ 109

SächsStVollzG
Besondere Bestimmungen
Vollzug des Strafarrests
Stand 2025-08-16
(1)
Strafarrestantinnen und Strafarrestanten sollen im offenen Vollzug untergebracht werden.
(2)
Eine gemeinsame Unterbringung mit Gefangenen ist nur mit Einwilligung der Strafarrestantinnen und Strafarrestanten zulässig.
(3)
1Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt notwendig ist. 2§ 28 Absatz 4 bis 6, § 29 Satz 2, § 33 Absatz 3 und 4, § 34 Satz 2, § 107 Absatz 3 Satz 4 bleiben unberührt.(3) Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt notwendig ist. § 28 Absatz 4 bis 6, § 29 Satz 2, § 33 Absatz 3 und 4, § 34 Satz 2, § 107 Absatz 3 Satz 4 bleiben unberührt.
(4)
Den Strafarrestantinnen und Strafarrestanten soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.
(5)
Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen eigene Kleidung tragen und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit in der Anstalt nicht entgegenstehen und sie für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.
(6)
Sie dürfen Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.
(7)
Eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig.
(8)
Zur Vereitelung einer Entweichung dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. 53

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