Jurafuchs

§ 99

SächsStVollzG
Anstaltsleitung
Aufbau und Organisation der Anstalten
Stand 2025-08-16
(1)
1Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen (Anstaltsleitung). 2Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 geleitet werden.(1) Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen (Anstaltsleitung). Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 geleitet werden.
(2)
1Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. 2Sie kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. 3Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.45(2) Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Sie kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.45

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