2Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung enthalten der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes und einer Antragstellung im Sinne des § 119a Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung enthalten der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes und einer Antragstellung im Sinne des § 119a Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9
SächsStVollzGInhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans
Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung
Stand 2025-08-16
(1)
1Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben: (1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben:
1.
Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens,
2.
voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,
3.
Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug oder Vollzug in freien Formen,
4.
Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft,
5.
Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug,
6.
Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung und Teilnahme an deren Behandlungsprogrammen,
7.
Teilnahme an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, insbesondere psychologische Intervention und Psychotherapie,
8.
Teilnahme an psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen,
9.
Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, einschließlich Suchtberatung,
10.
Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz und familienunterstützende Angebote,
11.
Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,
12.
Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining,
13.
Arbeit,
14.
freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,
15.
Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
16.
Ausführungen, Außenbeschäftigung,
17.
Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels,
18.
Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von familiären Bindungen und Außenkontakten,
19.
Bildung von Überbrückungsgeld, Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten,
20.
Ausgleich von Tatfolgen, einschließlich Täter-Opfer-Ausgleich,
21.
Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge und
22.
Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans.
(2)
1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 10 und Satz 2, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. 2Auch für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 und 12 kann ein Vorrang vor anderen Maßnahmen vorgesehen werden. 3Es ist anzustreben, die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit den Gefangenen festzulegen. 4Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 beeinträchtigen würden.(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 10 und Satz 2, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Auch für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 und 12 kann ein Vorrang vor anderen Maßnahmen vorgesehen werden. Es ist anzustreben, die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit den Gefangenen festzulegen. Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 beeinträchtigen würden.
(3)
1Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. 2Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 21 konkretisiert oder ergänzt. 3Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu: (3) Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 21 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu:
1.
Unterbringung im offenen Vollzug, Übergangseinrichtung,
2.
Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,
3.
Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente,
4.
Beteiligung der Bewährungshilfe, Führungsaufsichtsstelle und der forensischen Ambulanzen,
5.
Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe,
6.
Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen,
7.
Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht,
8.
Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen und
9.
nachgehende Betreuung durch Vollzugsbedienstete.