Jurafuchs

§ 111

SächsStVollzG
Verhältnis zum Bundesrecht
Schlussbestimmungen
Stand 2025-08-16
1Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland im Freistaat Sachsen das Strafvollzugsgesetz. 2Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland im Freistaat Sachsen das Strafvollzugsgesetz . Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über
1.
den Pfändungsschutz (§ 50 Abs. 2 Satz 5, § 51 Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 3), den Nachrang der Sozialhilfe bei der Zahlung von Ausbildungsbeihilfe (§ 44 Abs. 1 Satz 2), das gerichtliche Verfahren (§§ 109 bis 121b, 50 Abs. 5 Satz 2),
2.
die entsprechende Geltung der Regelungen des Pfändungsschutzes (§ 176 Abs. 4, soweit darin auf § 51 Abs. 4 und 5 verwiesen wird),
3.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (§§ 136 bis 138),
4.
den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§§ 171 bis 175),
5.
den Vollzug von Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik (§ 202),
6.
den unmittelbaren Zwang in Justizvollzugsanstalten für andere Arten des Freiheitsentzugs (§ 178)

gelten fort.

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