(1)
1Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 55 Abs. 3 Satz 3 gilt die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Anwendung des § 55 fort. 2§ 55 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 55 Abs. 3 Satz 3 gilt die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Anwendung des § 55 fort. § 55 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2)
1Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gebildetes Überbrückungsgeld kann bis zu der sich nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Höhe nur nach § 62 Abs. 2 und 3 verwendet werden. 2Gefangene, die bereits Überbrückungsgeld darüber hinaus gebildet haben, können bis zum 30. Juni 2014 verlangen, dass der übersteigende Betrag ihrem Eigengeld gutgeschrieben wird.(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gebildetes Überbrückungsgeld kann bis zu der sich nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Höhe nur nach § 62 Abs. 2 und 3 verwendet werden. Gefangene, die bereits Überbrückungsgeld darüber hinaus gebildet haben, können bis zum 30. Juni 2014 verlangen, dass der übersteigende Betrag ihrem Eigengeld gutgeschrieben wird.
(3)
Für einen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erworbenen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit gilt § 43 Abs. 6 bis 11 des Strafvollzugsgesetzes fort.
(4)
1In den zum 3. Oktober 1990 bestehenden Anstalten dürfen abweichend von § 11 Abs. 1 während der Einschlusszeiten bis zu drei Gefangene gemeinsam in einem Haftraum untergebracht werden, so lange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. 2Gleiches gilt für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Abteilungen des offenen Vollzugs. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anstaltsbereiche, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu errichtet oder grundlegend umgebaut werden.(4) In den zum 3. Oktober 1990 bestehenden Anstalten dürfen abweichend von § 11 Abs. 1 während der Einschlusszeiten bis zu drei Gefangene gemeinsam in einem Haftraum untergebracht werden, so lange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Gleiches gilt für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Abteilungen des offenen Vollzugs. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anstaltsbereiche, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu errichtet oder grundlegend umgebaut werden.