Jurafuchs

§ 98

SächsStVollzG
Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung
Aufbau und Organisation der Anstalten
Stand 2025-08-16
(1)
1Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Gefangenen gewährleistet ist. 2§ 97 Absatz 2 ist zu berücksichtigen.(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Gefangenen gewährleistet ist. § 97 Absatz 2 ist zu berücksichtigen.
(2)
Hafträume dürfen nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen belegt werden.
(3)
Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →