(1)
Bauliche Anlagen jeder Art dürfen außerhalb der geschlossenen Ortslage und außerhalb eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch
1.
bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder bei Straßeneinmündungen,
2.
bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenbahnen
die Sicht behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird.
(2)
Absatz 1 gilt nicht bei Kreuzungen von beschränkt öffentlichen Wegen untereinander.
(3)
§ 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß bei Kreuzungen und Einmündungen von Straßen verschiedener Straßengruppen die Entschädigung vom Träger der Straßenbaulast für die höher eingruppierte Straße zu leisten ist.