Jurafuchs

§ 50

StrG
Straßenbaubehörden
Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
Stand 1992-05-11
(1)
Oberste Straßenbaubehörde ist das Ministerium, für die öffentlichen Feld- und Waldwege das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
(2)
Höhere Straßenbaubehörden sind die Regierungspräsidien.
(3)
Straßenbaubehörden sind
1.
für die Landesstraßen
2.
für die Kreisstraßen
3.
für die Gemeindestraßen die Gemeinden.
(4)
Ist ein anderer als das Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so werden die Aufgaben der Straßenbaubehörde von der Straßenaufsichtsbehörde und, sofern Träger der Straßenbaulast eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist, von dieser wahrgenommen; § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberührt.
(5)
Durch Staatsvertrag oder Verwaltungsvereinbarung können der Bau, die Unterhaltung, der Winterdienst, die Verkehrssicherung oder die Verwaltung einzelner Abschnitte von Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen auf eine Straßenbaubehörde eines anderen Landes übertragen oder in einem anderen Land von einer Straßenbaubehörde nach Absatz 3 übernommen werden, wenn dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlichen Durchführung nahe der Landesgrenze geboten ist. Eine Verwaltungsvereinbarung wird, wenn das Land Träger der Straßenbaulast ist, von der obersten Straßenbaubehörde oder der von ihr bestimmten Behörde abgeschlossen.

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