Ist die Unterhaltung von Kreuzungen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes abweichend von § 31 Abs. 1 bis 5 geregelt, so tritt die Regelung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die Kreuzung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in erheblichem Umfang geändert wird.
§ 58
StrGUnterhaltung von Kreuzungen
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1992-05-11