Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 43 Träger der Straßenbaulast für Landesstraßen und Kreisstraßen§ 45 Straßenbaulast Dritter →