Die oberste Straßenbaubehörde erläßt die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 61 Straßenstatistik§ 63 Zusammenwirken der zuständigen Ministerien →