Jurafuchs

§ 63

StrG
Zusammenwirken der zuständigen Ministerien
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1992-05-11
(1)
Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium, soweit sie öffentliche Straßen berühren, die nicht Feld- oder Waldwege sind.
(2)
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Ministeriums ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, soweit sie öffentliche Feld- oder Waldwege berühren.

Meine Notizen

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