Die Enteignung zugunsten eines Trägers der Straßenbaulast ist zulässig, wenn für das Vorhaben ein Plan gemäß § 37 festgestellt oder genehmigt und dieser vollziehbar ist. In diesen Fällen ist die Enteignung auch zulässig, soweit sie zur Instandsetzung oder Erneuerung (Erhaltung) notwendig ist. Zur Durchführung des Verfahrens über die Höhe der Entschädigung nach § 27 Abs. 3 des Landesenteignungsgesetzes ist die Planfeststellung oder die Plangenehmigung nicht erforderlich.
§ 40
StrGEnteignung
Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung
Stand 1992-05-11