Jurafuchs

§ 53

StrG
Technische Verwaltung der Ortsdurchfahrten
Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
Stand 1992-05-11
Das Regierungspräsidium kann die technische Verwaltung der Ortsdurchfahrten, soweit diese in der Straßenbaulast des Bundes oder des Landes stehen, ganz oder teilweise durch Vereinbarung der Gemeinde übertragen, wenn diese die technischen und personellen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Der Landkreis kann hinsichtlich Ortsdurchfahrten in seiner Baulast entsprechend verfahren. Die Gemeinden nehmen in dem durch die Vereinbarung bestimmten Umfang die Aufgaben der Straßenbaubehörde wahr.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →