Jurafuchs

§ 46

StrG
Übertragung der Straßenbaulast bei Leistungsunfähigkeit
ZWEITER TEIL Träger der Straßenbaulast
Stand 1992-05-11
Erweist sich in den Fällen des § 45 Abs. 1 der andere zur Erfüllung der ihm aus der Straßenbaulast erwachsenden Verpflichtungen auf die Dauer außerstande, so kann die Straßenaufsichtsbehörde, bei Landesstraßen das Regierungspräsidium, die Straßenbaulast entsprechend der Eingruppierung der Straße auf das Land, den Landkreis oder die Gemeinde übertragen, wenn dies aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →