Die Träger der Straßenbaulast sind verpflichtet, auf Verlangen der obersten Straßenbaubehörde zu statistischen Zwecken Angaben über ihre Straßen und Wege zu machen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 60 Entschädigung§ 62 Verwaltungsvorschriften →