Für Entscheidungen und Maßnahmen bei der Benutzung von Straßen nach dem Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 des Telekommunikationsgesetzes sind die Straßenbaubehörden nach § 50 Absatz 3 und § 53 b Absatz 2 Satz 1 zuständig. § 50 Absatz 5 bleibt unberührt.
§ 53c
StrGZuständigkeiten nach dem Telekommunikationsgesetz
Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen
Stand 1992-05-11