(1)
Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung näher bestimmen
1.
den Umfang der Kosten nach §§ 30 und 32;
2.
welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 31 Abs. 2 und 3 zu der einen oder der anderen Straße gehören;
3.
welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 32 gehören;
4.
die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 31 Abs. 3 und nach § 33 Abs. 2.
(2)
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ergehen im Einvernehmen mit dem Umweltministerium, soweit sie Kreuzungen mit Gewässern betreffen.