Die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften und Behörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
§ 59
StrGHoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1992-05-11