Werden wegen Veränderungen auf Grundstücken, die der Straße benachbart sind, Anlagen oder Vorkehrungen zur Sicherung des Verkehrs notwendig, so kann ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Der Träger der Straßenbaulast kann durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet werden. Die entstehenden Kosten sind im Planfeststellungsbeschluß den Eigentümern der benachbarten Grundstücke aufzuerlegen, es sei denn, daß die Änderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind. Die Eigentümer können die erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast auch selbst durchführen.
§ 39
StrGPlanfeststellung für Schutzmaßnahmen
Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung
Stand 1992-05-11