Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen, über die die Behörden oder sonstigen informationspflichtigen Stellen verfügen, festzulegen und sicherzustellen, dass Umweltinformationen systematisch in der Öffentlichkeit verbreitet werden.
§ 1
SächsUIGZweck des Gesetzes
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2023-01-01