Jurafuchs

§ 6

SächsUIG
Schutz privater Belange
Informationszugang auf Antrag, Ablehnungsgründe
Stand 2023-01-01
(1)
1Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Betroffenen in die Bekanntgabe nicht eingewilligt haben und durch die Bekanntgabe der Umweltinformationen (1) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Betroffenen in die Bekanntgabe nicht eingewilligt haben und durch die Bekanntgabe der Umweltinformationen
1.
personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679, offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt würden oder
3.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Informationen zugänglich gemacht würden, die dem Steuer- oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,

es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor. 2Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen zu hören. 3Auf Verlangen der informationspflichtigen Stelle haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegt. 4Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen zu hören. Auf Verlangen der informationspflichtigen Stelle haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1a)
1Beabsichtigen informationspflichtige Stellen über die Bekanntgabe von Umweltinformationen, die aufgrund des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützt sind, (1a) Beabsichtigen informationspflichtige Stellen über die Bekanntgabe von Umweltinformationen, die aufgrund des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützt sind,
1.
gleichartige Entscheidungen in größerer Zahl vorzunehmen oder
2.
eine Entscheidung vorzunehmen, die eine größere Zahl von Personen betrifft,

können sie Gelegenheit zur Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung geben, sofern Einzelanhörungen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würden. 2Die Möglichkeit zur Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung ist auch eröffnet, wenn Personen, die möglicherweise durch die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle betroffen sein können, unbekannt sind und ihre Ermittlung mit zumutbarem Aufwand nicht erfolgen kann. 3In der öffentlichen Bekanntmachung sind die Art der Umweltinformationen, die veröffentlicht werden sollen, der Zweck und die beabsichtigte Form der Veröffentlichung der Umweltinformationen sowie das Gebiet anzugeben, auf das sich die Umweltinformationen beziehen. 4Die Bekanntmachung erfolgt im Sächsischen Amtsblatt. 5Sofern sich die Bekanntmachung auf ein Gebiet erstreckt, das bis zu zehn Gemeinden umfasst, erfolgt die Bekanntmachung auch in der Form der für die jeweiligen Gemeinden geltenden Bekanntmachungssatzungen. 6§ 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, gilt entsprechend. 7Jeder, dessen Rechte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle betroffen sein können, kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung Einwendungen bei der informationspflichtigen Stelle erheben. 8Die Einwendungsfrist beginnt mit dem Datum der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt oder im Fall des Satzes 5 mit der Bekanntmachung in der Form der für die jeweiligen Gemeinden geltenden Bekanntmachungssatzungen. 9Die Einwendungen sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der informationspflichtigen Stelle zu erheben. 10Sind innerhalb der Einwendungsfrist bei der informationspflichtigen Stelle keine Einwendungen eingegangen, die der Veröffentlichung von Umweltinformationen entgegenstehen, kann die informationspflichtige Stelle die Umweltinformationen veröffentlichen, soweit die Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind. können sie Gelegenheit zur Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung geben, sofern Einzelanhörungen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würden. Die Möglichkeit zur Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung ist auch eröffnet, wenn Personen, die möglicherweise durch die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle betroffen sein können, unbekannt sind und ihre Ermittlung mit zumutbarem Aufwand nicht erfolgen kann. In der öffentlichen Bekanntmachung sind die Art der Umweltinformationen, die veröffentlicht werden sollen, der Zweck und die beabsichtigte Form der Veröffentlichung der Umweltinformationen sowie das Gebiet anzugeben, auf das sich die Umweltinformationen beziehen. Die Bekanntmachung erfolgt im Sächsischen Amtsblatt. Sofern sich die Bekanntmachung auf ein Gebiet erstreckt, das bis zu zehn Gemeinden umfasst, erfolgt die Bekanntmachung auch in der Form der für die jeweiligen Gemeinden geltenden Bekanntmachungssatzungen. § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, gilt entsprechend. Jeder, dessen Rechte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle betroffen sein können, kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung Einwendungen bei der informationspflichtigen Stelle erheben. Die Einwendungsfrist beginnt mit dem Datum der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt oder im Fall des Satzes 5 mit der Bekanntmachung in der Form der für die jeweiligen Gemeinden geltenden Bekanntmachungssatzungen. Die Einwendungen sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der informationspflichtigen Stelle zu erheben. Sind innerhalb der Einwendungsfrist bei der informationspflichtigen Stelle keine Einwendungen eingegangen, die der Veröffentlichung von Umweltinformationen entgegenstehen, kann die informationspflichtige Stelle die Umweltinformationen veröffentlichen, soweit die Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind.

(2)
1Umweltinformationen, die private Dritte, die nicht selbst informationspflichtige Stellen sind, einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor. 2Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.4(2) Umweltinformationen, die private Dritte, die nicht selbst informationspflichtige Stellen sind, einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.4

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