(1)
1Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes und für das Verfahren nach § 9 werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen nach § 11 Absatz 2, die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 12 sowie die Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung eines Antrags. 3Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, findet das Sächsische Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.(1) Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes und für das Verfahren nach § 9 werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen nach § 11 Absatz 2, die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 12 sowie die Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung eines Antrags. Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, findet das Sächsische Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
(2)
Die Gebühren sind unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 4 nicht durch eine unangemessene Höhe der Gebühren vereitelt wird.
(3)
1Für die Durchführung eines Verfahrens nach § 9 wird eine Gebühr in Höhe von 5 bis 100 EUR erhoben. 2§ 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.(3) Für die Durchführung eines Verfahrens nach § 9 wird eine Gebühr in Höhe von 5 bis 100 EUR erhoben. § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.
(4)
1Private informationspflichtige Stellen können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person die Erstattung ihrer Kosten verlangen. 2Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich entsprechend der für die Kosten in den Absätzen 1 bis 3 geltenden Bestimmungen.9(4) Private informationspflichtige Stellen können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person die Erstattung ihrer Kosten verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich entsprechend der für die Kosten in den Absätzen 1 bis 3 geltenden Bestimmungen.9