(1)1Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch, indem sie Umweltinformationen verbreiten, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen. 2Hierzu gehören zumindest (1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch, indem sie Umweltinformationen verbreiten, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen. Hierzu gehören zumindest1.Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen und seiner zur Rechtsetzung befugten Selbstverwaltungskörperschaften, soweit sie einen Bezug zur Umwelt haben,
2.vom Freistaat Sachsen oder von seinen hierzu befugten Selbstverwaltungskörperschaften beschlossene politische Handlungsprogramme und Pläne mit Bezug zur Umwelt,
3.Berichte über den Stand der Umsetzung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Punkte, sofern solche Berichte von der informationspflichtigen Stelle in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden,
4.Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
5.Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben,
6.Umweltvereinbarungen sowie
7.zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Risikobewertungen in Hinblick auf die Umweltbestandteile des § 3 Absatz 2 Nummer 1.
3In den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 bis 7 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo die Umweltinformationen zugänglich sind oder gefunden werden können. 4Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 bis 7 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo die Umweltinformationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.
(2)1Zur Verbreitung von Umweltinformationen sollen nach Verfügbarkeit elektronische Datenbanken oder sonstige Formate verwendet werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind. 2Dies gilt nicht für Umweltinformationen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.(2) Zur Verbreitung von Umweltinformationen sollen nach Verfügbarkeit elektronische Datenbanken oder sonstige Formate verwendet werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind. Dies gilt nicht für Umweltinformationen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(3)Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Absatz 1 können auch durch ein Informationsangebot im Internet erfüllt werden, das Verknüpfungen zu den Internetseiten beinhaltet, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(4)1Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten. 2Dies gilt unabhängig davon, ob die Bedrohung Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist.(4) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bedrohung Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist.
(5)Die §§ 5 und 6 sowie § 11 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.
(6)Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 5 kann auf öffentliche oder private Stellen übertragen werden. 7