(1)
1Soweit ein Anspruch nach § 4 Absatz 1 besteht, hat die informationspflichtige Stelle der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb (1) Soweit ein Anspruch nach § 4 Absatz 1 besteht, hat die informationspflichtige Stelle der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb
1.
eines Monats oder
2.
von zwei Monaten, wenn die Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die einmonatige Frist nicht ausreicht,
zu gewähren. 2Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle. 3Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist der antragstellenden Person die Verlängerung der Frist unter Angabe der Gründe sobald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb der Frist nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen. zu gewähren. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist der antragstellenden Person die Verlängerung der Frist unter Angabe der Gründe sobald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb der Frist nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen.
(2)
1Der Antrag muss erkennen lassen, welche Umweltinformationen begehrt werden. 2Ist der Antrag zu unbestimmt, hat die informationspflichtige Stelle dies der antragstellenden Person innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. 3Präzisiert die antragstellende Person daraufhin ihren Antrag, beginnt die Frist nach Absatz 1 erneut zu laufen. 4Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.(2) Der Antrag muss erkennen lassen, welche Umweltinformationen begehrt werden. Ist der Antrag zu unbestimmt, hat die informationspflichtige Stelle dies der antragstellenden Person innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Präzisiert die antragstellende Person daraufhin ihren Antrag, beginnt die Frist nach Absatz 1 erneut zu laufen. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.
(3)
1Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an diejenige informationspflichtige Stelle weiter, die hierüber verfügt, sofern ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hiervon. 2Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann die informationspflichtige Stelle auch auf die jeweilige informationspflichtige Stelle hinweisen, die ihres Erachtens über die begehrten Umweltinformationen verfügt.(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an diejenige informationspflichtige Stelle weiter, die hierüber verfügt, sofern ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hiervon. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann die informationspflichtige Stelle auch auf die jeweilige informationspflichtige Stelle hinweisen, die ihres Erachtens über die begehrten Umweltinformationen verfügt.
(4)
Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 4 Absatz 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 5