Jurafuchs

§ 4

SächsUIG
Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag
Informationszugang auf Antrag, Ablehnungsgründe
Stand 2023-01-01
(1)
Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein Interesse darlegen zu müssen.
(2)
1Die informationspflichtige Stelle erteilt Auskunft, gewährt Akteneinsicht oder eröffnet in sonstiger Weise den Zugang zu Umweltinformationen. 2Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, entspricht die informationspflichtige Stelle diesem Antrag, es sei denn, die informationspflichtige Stelle kann die Informationen in einer anderen Form oder einem anderen Format mit geringerem Verwaltungsaufwand zugänglich machen. 3Soweit Umweltinformationen bereits auf andere, für die antragstellende Person leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung im Sinne des § 12, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die antragstellende Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.(2) Die informationspflichtige Stelle erteilt Auskunft, gewährt Akteneinsicht oder eröffnet in sonstiger Weise den Zugang zu Umweltinformationen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, entspricht die informationspflichtige Stelle diesem Antrag, es sei denn, die informationspflichtige Stelle kann die Informationen in einer anderen Form oder einem anderen Format mit geringerem Verwaltungsaufwand zugänglich machen. Soweit Umweltinformationen bereits auf andere, für die antragstellende Person leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung im Sinne des § 12, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die antragstellende Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →