(1)
1Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 5 oder 6 abgelehnt, ist dies der antragstellenden Person je nach Verwaltungsaufwand innerhalb der Fristen nach § 7 Absatz 1 bekannt zu geben. 2Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 5 oder 6 abgelehnt, ist dies der antragstellenden Person je nach Verwaltungsaufwand innerhalb der Fristen nach § 7 Absatz 1 bekannt zu geben. Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.
(2)
1Die Ablehnung des Antrags bedarf der Schriftform, wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt. 2Sie hat auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form zu erfolgen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.(2) Die Ablehnung des Antrags bedarf der Schriftform, wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt. Sie hat auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form zu erfolgen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
(3)
Liegt ein Ablehnungsgrund nach den §§ 5 oder 6 vor, sind die hiervon geschützten Umweltinformationen, soweit es möglich ist, auszusondern und die nicht geschützten Umweltinformationen zugänglich zu machen.