Jurafuchs

§ 9

SächsUIG
Vorverfahren
Informationszugang auf Antrag, Ablehnungsgründe
Stand 2023-01-01
(1)
Eines Vorverfahrens nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bedarf es auch dann, wenn die Entscheidung von einer obersten Staatsbehörde getroffen worden ist.
(2)
Über den Widerspruch entscheidet die informationspflichtige Stelle, die den Bescheid erlassen hat.
(3)
1Bei Entscheidungen einer privaten informationspflichtigen Stelle gelten die Vorschriften des Teiles II 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung über das Vorverfahren entsprechend. 2Über den Antrag auf nochmalige Überprüfung entscheidet die private informationspflichtige Stelle.6(3) Bei Entscheidungen einer privaten informationspflichtigen Stelle gelten die Vorschriften des Teiles II 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung über das Vorverfahren entsprechend. Über den Antrag auf nochmalige Überprüfung entscheidet die private informationspflichtige Stelle.6

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →