(1)
1Informationspflichtige Stellen sind (1) Informationspflichtige Stellen sind
1.
die Staatsregierung, die Stellen der öffentlichen Verwaltung mit Ausnahme des Sächsischen Rechnungshofs, die Träger der Selbstverwaltung sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sich bei letzteren nicht aus anderen Rechtsvorschriften die Geltung des Rechts des Bundes oder eines anderen Landes ergibt, einschließlich der Gremien, die diese Stellen beraten, und
2.
natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, wie Wasserversorgung, Abwasser- oder Abfallentsorgung, und dabei aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen handeln oder der Kontrolle des Freistaates Sachsen oder einer der in Nummer 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterliegen.
2
Kontrolle liegt vor, wenn eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
b)
c)
2Zu den informationspflichtigen Stellen gehören auch die Gerichte, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen sowie die Verwaltungsabteilung des Sächsischen Rechnungshofs. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören auch die Gerichte, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen sowie die Verwaltungsabteilung des Sächsischen Rechnungshofs.
(2)
Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft, die natürlichen Lebensräume der Tiere und Pflanzen, die Artenvielfalt einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung, Abfälle, einschließlich des radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
b)
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
5.
Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, einschließlich der Kontaminationen in der Nahrungsmittelkette, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können.
(3)
1Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. 2Ein Bereithalten von Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen in deren Auftrag oder auf gesetzlicher Grundlage aufbewahrt.2(3) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten von Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen in deren Auftrag oder auf gesetzlicher Grundlage aufbewahrt.2