Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen und Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
§ 14
SächsUIGEinschränkung eines Grundrechts
Schlussvorschriften
Stand 2023-01-01