Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu den vorhandenen digitalen Daten der staatlichen Umweltverwaltung, soweit Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen; sie sind von der Zahlung von Kosten für die Übermittlung und Nutzung befreit. 8
§ 12a
SächsUIGZugang von Landkreisen und Kreisfreien Städten zu staatlichen Umweltdaten
Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen und deren Verbreitung
Stand 2023-01-01