(1)1Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bekanntgabe der Umweltinformationen nachteilige Auswirkungen hätte auf (1) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bekanntgabe der Umweltinformationen nachteilige Auswirkungen hätte auf1.die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen,
3.den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder die Schutzgüter im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 6 oder
4.ein Gerichtsverfahren, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren oder ein ordnungswidrigkeitenrechtliches Verfahren,
es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor. 2Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden.es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden.
(2)1Darüber hinaus ist der Antrag abzulehnen, wenn er (2) Darüber hinaus ist der Antrag abzulehnen, wenn er1.offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen bezieht,
3.sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
4.zu unbestimmt ist oder auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 7 Absatz 2 Satz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wurde,
es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor. 2Im Fall von Satz 1 Nummer 3 benennt die informationspflichtige Stelle diejenige Stelle, die das Material vorbereitet, sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung. es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 benennt die informationspflichtige Stelle diejenige Stelle, die das Material vorbereitet, sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung.
(3)Der Antrag ist ferner abzulehnen, wenn er bei einer informationspflichtigen Stelle, die nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt, gestellt wurde und nicht nach § 7 Absatz 3 weitergeleitet werden kann oder bei einer Behörde des Freistaates Sachsen gestellt wurde, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig wird. 3