1Dieses Gesetz gilt für Umweltinformationen, über die die informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 verfügen. 2Es gilt nicht, soweit durch speziellere Rechtsvorschriften der Zugang zu Umweltinformationen ausdrücklich untersagt, ihre Geheimhaltung angeordnet oder ihre Verbreitung im Sinne des § 12 Absatz 4 geregelt ist. 3Der Anspruch aus Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 199 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und Ansprüche nach dem Sächsischen Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.1 Dieses Gesetz gilt für Umweltinformationen, über die die informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 verfügen. Es gilt nicht, soweit durch speziellere Rechtsvorschriften der Zugang zu Umweltinformationen ausdrücklich untersagt, ihre Geheimhaltung angeordnet oder ihre Verbreitung im Sinne des § 12 Absatz 4 geregelt ist. Der Anspruch aus Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 199 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und Ansprüche nach dem Sächsischen Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.1
§ 2
SächsUIGAnwendungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2023-01-01