Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Kreise sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung. Dies gilt insbesondere für die Besetzung von öffentlich-rechtlichen Beratungs- und Beschlußorganen.
Art. 13
Verf MV(Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern)
Staatsziele
Stand 1993-05-23