Ab dem Haushaltsjahr 2012 sind die jährlichen Haushalte so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgaben des Artikels 65 Absatz 2 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung *) erfüllt werden.
Art. 79a
Verf MVÜbergangsregelung
Schlußbestimmungen
Stand 1993-05-23