Jurafuchs

Art. 76

Verf MV
(Richter und Gerichte)
Rechtsprechung
Stand 1993-05-23
(1)
Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes ausgeübt. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2)
Die Gerichte sind mit hauptamtlich berufenen Richtern, ausnahmsweise mit nebenamtlich tätigen Richtern und in den durch Gesetz bestimmten Fällen mit Laienrichtern besetzt.
(3)
Das Gesetz kann vorsehen, daß die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit von dem Votum eines Richterwahlausschusses abhängig gemacht wird. Seine Mitglieder werden vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gewählt. Der Richterwahlausschuß muß zu zwei Dritteln aus Abgeordneten bestehen. Er entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

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