Der Ministerpräsident ernennt die Beamten und Richter; er stellt die Angestellten und Arbeiter des Landes ein. Er kann diese Befugnisse übertragen.
Art. 48
Verf MV(Ernennung von Beamten und Richtern, Einstellung von Angestellten und Arbeitern)
Landesregierung
Stand 1993-05-23