(1)
Der Landtag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit seinem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens achtundfünfzig, spätestens einundsechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.
(2)
Der Landtag kann auf Antrag eines Drittels mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur Neuwahl die Wahlperiode vorzeitig beenden. Über den Antrag auf Beendigung kann frühestens nach einer Woche und muß spätestens einen Monat nach Abschluß der Aussprache abgestimmt werden. Die Neuwahl darf frühestens sechzig Tage und muß spätestens neunzig Tage nach dem Beschluß über die Beendigung der Wahlperiode stattfinden.