(1)Der Ministerpräsident übt im Einzelfall für das Land das Begnadigungsrecht aus. Er kann dieses Recht übertragen.(2)Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 48 (Ernennung von Beamten und Richtern, Einstellung von Angestellten und Arbeitern)Art. 50 (Beendigung der Amtszeit) →