Erwerb, Verkauf und Belastung von Landesvermögen dürfen nur mit Zustimmung des Landtages erfolgen. Die Zustimmung kann für Fälle von geringer Bedeutung allgemein erteilt werden. Das Nähere regelt das Gesetz.
Art. 66
Verf MV(Landesvermögen)
Haushalt und Rechnungsprüfung
Stand 1993-05-23