(1)Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Die Befugnis kann übertragen werden.(2)Staatsverträge, die Gegenstände der Gesetzgebung betreffen, bedürfen der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 46 (Zuständigkeiten innerhalb der Regierung)Art. 48 (Ernennung von Beamten und Richtern, Einstellung von Angestellten und Arbeitern) →