Jurafuchs

Art. 6

Verf MV
(Datenschutz, Informationsrechte)
Grundrechte
Stand 1993-05-23
(1)
Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Dieses Recht findet seine Grenzen in den Rechten Dritter und in den überwiegenden Interessen der Allgemeinheit.
(2)
Jeder hat das Recht auf Auskunft über ihn betreffende Daten, soweit nicht Bundesrecht, rechtlich geschützte Interessen Dritter oder überwiegende Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen.
(3)
Jeder hat das Recht auf Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei der öffentlichen Verwaltung vorhanden sind.
(4)
Das Nähere regelt das Gesetz.

Meine Notizen

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